Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
II. Angebote, Aufträge
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend.
2. Die Bestellung kann widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich oder durch Rücksendung der Ware an: LDZ GmbH, Gewerbestr. 3, D-83404 Ainring, innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
3. Aufträge werden erst durch die schriftliche oder ausgedruckte Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung) verbindlich.
4. Soweit die LDZ GmbH Ware mit vom Besteller vorgegebenen Labeln konfektioniert, ist der Besteller bei Beendigung der Geschäftsbeziehung verpflichtet, die Kosten für die Anschaffung der in diesem Zeitpunkt bevorrateten individuellen Konfektionsmaterialen zu erstatten.
III. Berechnung
1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Umsatzsteuer, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Sollte der Verkäufer in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Lieferung seine Preise allgemein ermäßigen oder erhöhen, so wird der am Tag der Lieferung gültige neue Preis berechnet. Im Falle einer Erhöhung der Preise ist der Käufer innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach ihrer Bekanntgabe zum Rücktritt vom Vertrag berechnet, es sei denn, die Preiserhöhung beruht ausschließlich auf einer Erhöhung der Frachttarife.
3. Die für die Berechnung maßgebende Gewichtsfeststellung erfolgt auf der Versandstelle des Lieferwerks des Verkäufers, es sei denn, daß der Käufer auf seine Kosten bahnamtliche Verwiegung auf der Abgangsstation verlangt.
IV. Zahlung
1. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto oder 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar. Abweichungen werden auf der Vorderseite der Rechnung vermerkt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kann der Verkäufer unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Bei Zahlungsüberschreitungen ist der Verkäufer berechtigt, die weitere Erfüllung des Kontraktes zu verweigern; außerdem werden seine sämtlichen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig.
2. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der Zustimmung des Verkäufers; sie erfolgt zahlungshalber. Höchstlaufzeit für die Wechsel ist 90 Tage nach Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen,Wechselsteuer und ähnliche Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
3. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig verfügbar ist.
4. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten Rechnungsposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
5. Zurückbehaltung und Aufrechnung seitens des Käufers sind ausgeschlossen.
V. Lieferung
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern, ist aber an eine feste Lieferfrist nicht gebunden.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falles des Verzugs des Verkäufers eine angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
3. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware das Werk oder ein Lager verläßt und – wenn dieser Tag nicht feststellbar ist – der Tag, an dem sie dem Käufer zur Verfügung gestellt wird.
VI. Höhere Gewalt; Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Arbeitskräfte, Energie-, Rohstoff- und Hilfsstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Störungen beim Versand, behördliche Verfügungen oder andere Hindernisse, welche die Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der Störung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme. Wird infolge der Störung die Lieferung und/oder Abnahme um mehr als 8 Wochen verzögert, so sind beide Teile zum Rücktritt berechtigt. Bei teilweisem oder vollständigem Wegfall der Bezugsquellen des Verkäufers ist dieser nicht verpflichtet, sich bei fremden Vorlieferanten einzudecken. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die verfügbaren Warenmengen unter Berücksichtigung des Eigenbedarfs zu verteilen.
VII. Versand
1. Der Verkäufer behält sich die Wahl des Versandweges und der Versandart vor. Durch besondere Versandwünsche des Käufers verursachte Mehrkosten gehen zu dessen Lasten. Das gleiche gilt für nach Vertragsabschluß eintretende Erhöhungen der Frachtsätze, etwaige Mehrkosten für Umleitung, Lagerkosten usw., sofern nicht frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
2. Die Gefahr für Untergang,Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit deren Absendung oder im Falle der Abholung durch den Käufer mit deren Bereitstellung auf diesen über.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren gehen erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen mit dem Verkäufer und Gesellschaften, an denen dieser unmittelbar oder mittelbar zu 50% oder mehr beteiligt ist, erfüllt hat.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung oder Rücktrittserklärung, die Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer oder den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften trotz Abmahnung nicht nachkommt. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3. Das Eigentum des Verkäufers erstreckt sich auf die durch eine Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei einer Verarbeitung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum (§§ 947, 948 BGB) im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten Waren.
Der Käufer wird bei der Verarbeitung für den Verkäufer tätig, ohne jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben.
4. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für den Verkäufer sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten ordnungsgemäß gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern.
Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch im voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer und den in Ziffer 1 genannten Gesellschaften ordnungsgemäß erfüllt, ist er berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen. Zu Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist er nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang von der vollen Bezahlung der Ware durch seinen Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im voraus zur Sicherung aller dem Verkäufer oder den Ziffer 1 genannten Gesellschaften gegen den Käufer zustehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Vorbehaltswaren nach Verarbeitung mit Waren Dritter veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderungen aus einem Weiterverkauf selbst einzuziehen. Zu Verpfändungen und jedweden Abtretungen ist er nicht befugt. Als „Weiterveräußerung“ der Vorbehaltsware gilt auch ihre Verwendung bei einer vom Käufer betriebenen Lohnveredlung.
7. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und abgetretener Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
8. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen des Verkäufers und der in Ziffer 1 genannten Gesellschaften gegen den Käufer um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl des Verkäufers verpflichtet.
IX. Mängelrügen
1. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Eintreffen der Ware unter Einsendung von Belegen, Mustern, Packzetteln sowie Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und der auf den Packungen befindlichen Signierungen erhoben werden.
2. Bei verborgenen Mängeln muß die schriftliche Rüge unverzüglich nach Feststellung des Mangels, spätestens aber binnen fünf Monaten nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, daß es sich um einen verborgenen Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Verkäufers zurückgesandt werden.
X. Anwendungstechnische Beratung
Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der bezogenen Waren liegen ausschließlich im Verantwortungsbereich des Käufers. Die anwendungstechnische Beratung des Verkäufers in Wort und Schrift gilt nur als unverbindlicher Hinweis, auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter, und befreit den Käufer nicht von der eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke. Sollte dennoch eine Haftung des Verkäufers in Frage kommen, so ist diese auf den Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware begrenzt.
XI. Gewährleistung und Haftung
1. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen wird der Verkäufer nach seiner Wahl durch Preisnachlaß, Umtausch oder Rücknahme der beanstandeten Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen.
2. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz, auch für Folgeschäden, ist ausgeschlossen.
3. Schadenersatzansprüche des Käufers aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch den Verkäufer sind ausgeschlossen.
XII. Warenzeichen
1. Es ist unzulässig, anstelle der Erzeugnisse des Verkäufers unter Hinweis auf diese Erzeugnisse Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern sowie in Preislisten und ähnlichen Geschäftspapieren Produktbezeichnungen des Verkäufers, gleichgültig ob geschützt oder nicht, mit dem Wort „Ersatz“ in Verbindung zu bringen oder den Bezeichnungen von Ersatzprodukten gegenüberzustellen.
2. Es ist ferner unzulässig, bei der Verwendung von Erzeugnissen des Verkäufers für Fabrikationszwecke oder bei der Weiterverarbeitung Produktbezeichnungen des Verkäufers, insbesondere dessen Warenzeichen, auf solcher Ware oder deren Verpackung, oder in dem dazugehörigen Drucksachen- und Werbematerial ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers insbesondere als Bestandteilsangabe zu verwenden. Die Lieferung von Erzeugnissen unter einem Warenzeichen ist nicht als Zustimmung zum Gebrauch dieses Warenzeichens für die daraus hergestellten Produkte anzusehen.
XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstelle, für die Zahlung Ainring.
2. Gerichtsstand für beide Teile ist Ainring. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche auch an dem allgemeinen Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.
3. Sollten einzelne Klausen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine unwirksame Regelung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und wirksam ist.
Stand: August 2016
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